III. Kapitalgesellschaften
Anders als das deutsche Recht wird im litauischen Recht nicht zwischen einer Publikumsgesellschaft und einer Gesellschaft, die lediglich für eine begrenzte Anzahl von Gesellschaftern gedacht ist, unterschieden. Um aber dennoch beiden Gesellschaftsformen gerecht zu werden, unterscheidet das litauische Recht zwischen offenen und geschlossenen Aktiengesellschaften. Dabei ist die offene Aktiengesellschaft als Publikumsgesellschaft gedacht, wohingegen die geschlossene Aktiengesellschaft für Gesellschaften mit maximal 249 Gesellschaftern gilt.
1. Die offene Aktiengesellschaft
Wie bereits erwähnt, ist bei der offenen Aktiengesellschaft (akcine bendrove) die Zahl der Aktionäre nicht begrenzt, die sowohl in- als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein können. Es besteht die Möglichkeit, die Aktiengesellschaft nur für eine bestimmte Zeit zu gründen, aber auch auf unbeschränkte Zeit kann sie gegründet werden.
Das Mindestkapital beträgt 150.000,- LTL (ca. 43.369,50 Euro). Für die Gründung sind bestimmte Unterlagen erforderlich, damit die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann. Dies sind der Gründungsvertrag (bzw. ein Gründungsakt soweit das Unternehmen von einer Einzelperson gegründet wurde), die Satzung des Unternehmens, das Protokoll der Gründungsversammlung, der Kontoauszug einer litauischen Bank auf dem die Einzahlung der Anfangsbeiträge dokumentiert ist, die Bestätigung einer litauischen Maklerfirma über den Aktienerwerb durch den Investor, ein Zertifikat über die Eintragung der Aktien, sowie ein Bericht über die Unternehmensgründung und die Stellungnahme eines Buchprüfers zu diesem Bericht. Die Aktiengesellschaft muss außerdem in Litauen einen Firmensitz haben.
Die Aktien der Gesellschaft können öffentlich gehandelt werden. Verbindlichkeiten gegenüber haftet sie mit dem gesamten Vermögen, wohingegen die Aktionäre nur mit ihrer Einlage haften.
Eine Aktiengesellschaft muss einen Vorstand und eine Hauptversammlung haben. Darüber hinaus kann ein Aufsichtsrat bestellt werden. Dabei ist es egal, ob es sich bei diesen Organen um inländische oder ausländische Staatsbürger handelt. Insofern besteht keine Residenzpflicht. Erforderlich sind aber die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, sowie die Registrierung der Aktien.
2. Geschlossene Aktiengesellschaft
Auch für die geschlossene Aktiengesellschaft (ŭzdaroji akcine bendrove) ist ein Firmensitz in Litauen erforderlich. Sie kann ebenfalls nur für eine bestimmte Zeit geründet werden, oder auf unbestimmte Zeit. Außerdem ist sie ebenfalls im Handelsregister einzutragen.
Das Mindestkapital der geschlossenen Aktiengesellschaft beträgt 10.000,- LTL (etwa 2.891,30 Euro). Für die Gründung sind folgende Unterlagen erforderlich: der Gründungsvertrag (bzw. ein Gründungsakt, soweit das Unternehmen von einer Einzelperson gegründet wurde), die Satzung des Unternehmens, das Protokoll der Gründungsversammlung sowie der Kontoauszug einer litauischen Bank auf dem die Einzahlung der Anfangsbeiträge dokumentiert ist.
Im Gegensatz zur offenen Aktiengesellschaft dürfen die Aktien der geschlossenen Aktiengesellschaft nicht öffentlich gehandelt werden. Ausnahmen hierfür gibt es dann, wenn die Aktien Arbeitnehmern oder Gläubigern der Aktiengesellschaft angeboten werden.